Festzuschuss
Der Festzuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung
Seit dem 1.1.2005 zahlen alle gesetzlichen Krankenversicherungen einen Festzuschuss zu Kronen, Bürcken und Prothesen. Die Patienten sind sowohl in der Wahl des Zahnersatzes, als auch des Zahnarztes völlig frei. Ob sie sich für eine Vollkeramikkrone auf einem Implantat entscheiden oder für eine einfache Stahlkrone ohne Verrblendung aus China, es ist immer der gleiche Festzuschuss seitens der Krankenkasse zu zahlen.
Es gibt 50 verschiedene Befunde, die dann den Festzuschuss ergeben, nachdem der Zahnarzt einen dieser Befunde ermittelt hat. Der Festzzuschuss kann sich auch aus mehreren Einzelbefunden zusammen setzen. Der Festzuschuss deckt 50% der Regelversorgung ab. Das ist die Versorgung, die bei dem entsprechenden Befund als Standardversorgung gewählt ist.
Wird ein Bonusheft ohne Lücken geführt, erhöht sich der Festzuschuss nach fünf Jahren um 20%, nach 10 Jahren um 30%.
Härtefallregelung:
Der Patient wird bei Zahnersatz von den Eigenanteilen weitgehend befreit, wenn er dadurch unzumutbar belastet werden würde. Eine unzumutbare Belastung liegt etwa vor, wenn das monatlichen Einkommen die Grenze von 1.162,00 Euro (mit einem Angehörigen 1.597,75 Euro, mit zwei Angehörigen 1.888,25 Euro und mit drei Angehörigen 2.178,75 Euro) nicht übersteigt.